Das strenge Gesetz des Kleingartens

(Auszug aus Ratgeber Recht Rhein-Neckar-Presse) 

Faulenzen am Schwimmingpool ist nicht drin /  “Idylle” in umfassenden Werk geregelt

Ein kleines Gartengrundstück, darauf eine mehr oder weniger wetterfeste Laube – und fertig ist der Kleingarten. Etwa 1,3 Millionen solcher Kleingarten-Idyllen gibt es in Deutschland. Etwa 300 bis 350 Quadratmeter misst der Durchschnitts-Garten. Doch nicht jeder kleine Garten ist automatisch auch ein Kleingarten, da und in vielen anderen Fragen zieht das Gesetz genaue Grenzen.

Das Bundes-Kleingarten-Gesetz (BkleinG) definiert den Kleingarten als Garten, der inbesondere zur Gewinnung von Gartenbau-Erzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung) und in einer Anlage liegt in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, z.B. Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern zusammmengefasst sind (Kleingartenanlage). (Paragraf 1 des BkleinG) Diese Kleingartenanlagen werden vor Ort von Vereinen selbst organisiert, die durch Satzungen das tägliche Zusammenleben regeln. Für die Kleingärtner gelten auf ihrer Scholle diese lokalen Vorschriften und die Regelungen des Kleingartengesetzes. So geht die Erholung zwangsläufig einher mit dem Jäten von Unkraut und dem Ernten von Früchten, denn wer nur einen Rasen anpflanzen und sich ansonsten die Sonne auf den Pelz scheinen lassen will, ist bei den Laubenpiep am falschen Ort: Anbau von Obst und Gemüse ist Pflicht.  So bleibt das Wissen um Gartenkultur erhalten, und viele schätzen es auch wegen der Qualität der Nahrungsmittel. Schließlich hat es jeder Gärtner selbst in der Hand, ob er seine Erzeugnisse mit chemischen Pflanzenschutzmitteln behandelt oder natürlich düngt. Das Kleingartengesetz gestattet auf der Parzelle eine kleine Laube von maximal 24 Quadratmetern doch dort zu wohnen ist nicht erlaubt. Das liegt daran, dass die Laubenkolonien als Grünfläche zählen und nicht mit Abwasser erschlossen sind. Nach einer langen Grillparty oder übers Wochenende kann dort übernachtet werden, doch sollte das die Ausnahme bleiben, da z.B. Duschen und Toiletten fehlen. Die Sozialverträglichkeit ist für die Kleingärtner ein hohes Gut, denn der gesetzliche Schutz des Kleingartenwesens basiert in erster Linie auf seiner sozialen Funktion. Alle Bevölkerungsschichten sollen finanziell die Möglichkeit haben, sich einen Kleingarten zu leisten, daher sieht das Kleingartengesetz auch eine Pachtpreisbegrenzung vor. Die Parzellen gehen nicht an den Meistbietenden, Preistreiberei ist nicht möglich. Wenn der Grund und Boden frei zu vermarkten wäre, könnten viele Kleingartenanlagen nicht überleben. Der Kleingarten ist für viele Familien mit Kindern ein günstiges Freizeitvergnügen. Wer in einer kleinen Mietwohnung wohnt, ohne Garten, ohne Balkon, kann in einem Kleingarten sein eigenes Reich schaffen. Doch zu behaglich darf es nicht werden, wie einige Kleingärtner erfahren mussten, die einen Schwimmingpool auf ihrer Parzelle aufgebaut hatten. Der ist kein Bestand der kleingärtnerischen Nutzung und stellt einen Baukörper dar, doch ein Zweitbaukörper ist nicht zulässig. Neben der sozialen Bedeutung haben die Kleingärten auch eine ökologische Funktion für die Gemeinden, denn Grünanlagen sind in vielen Städten und Gemeinden selten. Das lobt auch der Naturschutzbund Deutschland und erinnert die fleißigen Gärtner daran, dass im Naturschutzgesetz bestimmte Auflagen enthalten sind, die es zu beachten gilt – wie etwa bestimmte Sperrzeiten beim Schneiden von Hecken. Sonst könnten die Nester freibrütender Vögel wie Nachtigall, Amsel oder Grünfink beschädigt werden.

Bundeskleingartengesetz

(BKleinG)

vom 28.Februar 1983 (BGBl. I S.210), zuletzt geändert Gesetz vom 13.09.2001 (BGBl. I S.2376)

§ 1 Begriffsbestimmungen

 
(1) Ein Kleingarten ist ein Garten, der
      1. dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere
          zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung
          dient (kleingärtnerische Nutzung) und
      2. in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen,
           zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind 

          (Kleingartenanlage).


(2) Kein Kleingarten ist
     1. ein Garten, der zwar die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, aber vom Eigentümer
         oder einem seiner Haushaltsangehörigen im Sinne des § 18 des Wohnraumförderungsgesetzes
         genutzt wird (Eigentümergarten);
     2. ein Garten, der einem zur Nutzung einer Wohnung Berechtigten im Zusammenhang mit
         der Wohnung überlassen ist (Wohnungsgarten);
     3. ein Garten, der einem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag überlassen
         ist (Arbeitnehmergarten);
     4. ein Grundstück, auf dem vertraglich nur bestimmte Gartenbauerzeugnisse angebaut werden
         dürfen;
     5. ein Grundstück, das vertraglich nur mit einjährigen Pflanzen bestellt werden darf (Grabeland).
     6. Ein Dauerkleingarten ist ein Kleingarten auf einer Fläche, die im Bebauungsplan für
          Dauerkleingärten festgesetzt ist.

§ 2 Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit


Eine Kleingärtnerorganisation wird von der zuständigen Landesbehörde als gemeinnützig anerkannt,
wenn sie im Vereinsregister eingetragen ist, sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung
unterwirft und wenn die Satzung bestimmt, dass
     1. die Organisation ausschließlich oder überwiegend die Förderung des Kleingartenwesens
         sowie die fachliche Betreuung ihrer Mitglieder bezweckt,
     2. erzielte Einnahmen kleingärtnerischen Zwecken zugeführt werden und
     3. bei der Auflösung der Organisation deren Vermögen für kleingärtnerische Zwecke verwendet
          wird.

§ 3 Kleingarten und Gartenlaube

                       
(1) Ein Kleingarten soll nicht größer als 400 Quadratmeter sein. Die Belange des Umweltschutzes,
      des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen bei der Nutzung und Bewirtschaftung
      des Kleingartens berücksichtigt werden.
 (2) Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern 

      Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig; die §§ 29 bis 36 des Baugesetzbuchs
      bleiben unberührt. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und
      Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.
 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Eigentümergärten.

§ 4 Kleingartenpachtverhältnisse


(1) Für Kleingartenpachtverträge gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den
      Pachtvertrag, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(2) Die Vorschriften über Kleingartenpachtverträge gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist,
      auch für Pachtverträge über Grundstücke zu dem Zweck, die Grundstücke aufgrund einzelner
      Kleingartenpachtverträge weiterzuverpachten (Zwischenpachtverträge). Ein Zwischenpachtvertrag,
      der nicht mit einer als gemeinnützig anerkannten Kleingärtnerorganisation oder der Gemeinde
      geschlossen wird, ist nichtig. Nichtig ist auch ein Vertrag zur Übertragung der Verwaltung
      einer Kleingartenanlage, der nicht mit einer in Satz 2 bezeichneten Kleingärtnerorganisation
      geschlossen wird.
(3) Wenn öffentliche Interessen dies erfordern, insbesondere wenn die ordnungsgemäße Bewirtschaftung
      oder Nutzung der Kleingärten oder der Kleingartenanlage nicht mehr gewährleistet ist,
      hat der Verpächter die Verwaltung der Kleingartenanlage einer in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten
       Kleingärtnerorganisation zu übertragen.

§ 5 Pacht

(1) Als Pacht darf höchstens der vierfache Betrag der ortsüblichen Pacht im erwerbsmäßigen
       Obst- und Gemüseanbau, bezogen auf die Gesamtfläche der Kleingartenanlage, verlangt 

      werden. Die auf die gemeinschaftlichen Einrichtungen entfallenden Flächen werden bei der 

      Ermittlung der Pacht für den einzelnen Kleingarten anteilig berücksichtigt. Liegen ortsübliche 

      Pachtbeträge im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau nicht vor, so ist die entsprechende 

      Pacht in einer vergleichbaren Gemeinde als Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen. 

      Ortsüblich im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau ist die in der Gemeinde durch-

      schnittlich gezahlte Pacht.
 (2)  Auf Antrag einer Vertragspartei hat der nach § 192 des Baugesetzbuchs eingerichtete 

      Gutachterausschuss ein Gutachten über die ortsübliche Pacht im erwerbsmäßigen 

      Obst- und Gemüseanbau zu erstatten. Die für die Anzeige von Landpachtverträgen zuständigen 

      Behörden haben auf Verlangen des Gutachterausschusses Auskünfte über die ortsübliche 

      Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau zu erteilen. Liegen anonymisierbare Daten 

      im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes nicht vor, ist ergänzend die Pacht im erwerbsmäßigen 

      Obst- und Gemüseanbau in einer vergleichbaren Gemeinde als Bemessungsgrundlage 

      heranzuziehen.
(3)  Ist die vereinbarte Pacht niedriger oder höher als die sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebende
      Höchstpacht, kann die jeweilige Vertragspartei der anderen Vertragspartei in Textform
      erklären, dass die Pacht bis zur Höhe der Höchstpacht herauf- oder herabgesetzt wird. Aufgrund
      der Erklärung ist vom ersten Tage des auf die Erklärung folgenden Zahlungszeitraumes an die
      höhere oder niedrigere Pacht zu zahlen. Die Vertragsparteien können die Anpassung frühestens
      nach Ablauf von drei Jahren seit Vertragsabschluss oder der vorhergehenden Anpassung verlangen.
      Im Falle einer Erklärung des Verpächters über eine Pachterhöhung ist der Pächter berechtigt,
       das Pachtverhältnis spätestens am fünfzehnten Werktag des Zahlungszeitraums, von dem an

      die Pacht erhöht werden soll, für den Ablauf des nächsten Kalendermonats zu kündigen. Kündigt
      der Pächter, tritt eine Erhöhung der Pacht nicht ein.
(4) Der Verpächter kann für von ihm geleistete Aufwendungen für die Kleingartenanlage, insbesondere
      für Bodenverbesserungen, Wege, Einfriedungen und Parkplätze, vom Pächter Erstattung
      verlangen, soweit die Aufwendungen nicht durch Leistungen der Kleingärtner oder ihrer Organisationen
      oder durch Zuschüsse aus öffentlichen Haushalten gedeckt worden sind und soweit sie
      im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung üblich sind. Die Erstattungspflicht eines Kleingärtners
      ist auf den Teil der ersatzfähigen Aufwendungen beschränkt, der dem Flächenverhältnis
      zwischen seinem Kleingarten und der Kleingartenanlage entspricht; die auf die gemeinschaftlichen
      Einrichtungen entfallenden Flächen werden der Kleingartenfläche anteilig zugerechnet. Der
      Pächter ist berechtigt, den Erstattungsbetrag in Teilleistungen in Höhe der Pacht zugleich mit der
      Pacht zu zahlen.
(5) Der Verpächter kann vom Pächter Erstattung der öffentlich-rechtlichen Lasten verlangen, die
      auf dem Kleingartengrundstück ruhen. Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Pächter
      ist berechtigt, den Erstattungsbetrag einer einmalig erhobenen Abgabe in Teilleistungen,
       höchstens in fünf Jahresleistungen, zu entrichten.

§ 6 Vertragsdauer

Kleingartenpachtverträge über Dauerkleingärten können nur auf unbestimmte Zeit geschlossen
 werden; befristete Verträge gelten als auf unbestimmte Zeit geschlossen.

§ 7 Schriftform der Kündigung

Die Kündigung des Kleingartenpachtvertrages bedarf der schriftlichen Form.

§ 8 Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist

Der Verpächter kann den Kleingartenpachtvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen,
wenn
1.   der Pächter mit der Entrichtung der Pacht für mindestens ein Vierteljahr in Verzug ist
      und nicht innerhalb von zwei Monaten nach Mahnung in Textform die fällige Pachtforderung
      erfüllt oder
2.  der Pächter oder von ihm auf dem Kleingartengrundstück geduldete Personen so schwer
      wiegende Pflichtverletzungen begehen, insbesondere den Frieden in der Kleingärtnergemeinschaft
      so nachhaltig stören, dass dem Verpächter die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses
       nicht zugemutet werden kann.

§ 9 Ordentliche Kündigung

(1) Der Verpächter kann den Kleingartenpachtvertrag kündigen, wenn
1.  der Pächter ungeachtet einer in Textform abgegebenen Abmahnung des Verpächters eine
     nicht kleingärtnerische Nutzung fortsetzt oder andere Verpflichtungen, die die Nutzung
     des Kleingartens betreffen, nicht unerheblich verletzt, insbesondere die Laube zum dauernden
     Wohnen benutzt, das Grundstück unbefugt einem Dritten überlässt, erhebliche
     Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist abstellt oder geldliche
      oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für die Kleingartenanlage verweigert; 

2.  die Beendigung des Pachtverhältnisses erforderlich ist, um die Kleingartenanlage neu zu
     ordnen, insbesondere um Kleingärten auf die im § 3 Abs. 1 vorgesehene Größe zu beschränken,
     die Wege zu verbessern oder Spiel- oder Parkplätze zu errichten;
3.  der Eigentümer selbst oder einer seiner Haushaltsangehörigen im Sinne des § 18 des
     Wohnraumförderungsgesetzes einen Garten kleingärtnerisch nutzen will und ihm anderes
     geeignetes Gartenland nicht zur Verfügung steht; der Garten ist unter Berücksichtigung
     der Belange der Kleingärtner auszuwählen;
4.  planungsrechtlich eine andere als die kleingärtnerische Nutzung zulässig ist und der Eigentümer
     durch die Fortsetzung des Pachtverhältnisses an einer anderen wirtschaftlichen
     Verwertung gehindert ist und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde;
5. die als Kleingarten genutzte Grundstücksfläche alsbald der im Bebauungsplan festgesetzten
     anderen Nutzung zugeführt oder alsbald für diese Nutzung vorbereitet werden
     soll; die Kündigung ist auch vor Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes zulässig,
     wenn die Gemeinde seine Aufstellung, Änderung oder Ergänzung beschlossen hat, nach
     dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass die beabsichtigte andere Nutzung
     festgesetzt wird, und dringende Gründe des öffentlichen Interesses die Vorbereitung oder
     die Verwirklichung der anderen Nutzung vor Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes
     erfordern, oder
6. die als Kleingartenanlage genutzte Grundstücksfläche
    a) nach abgeschlossener Planfeststellung für die festgesetzte Nutzung oder
    b) für die in § 1 Abs. 1 des Landbeschaffungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
        Teil III, Gliederungsnummer 54-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
        durch § 33 des Gesetzes vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574) geändert
        worden ist, genannten Zwecke alsbald benötigt wird.
(2) Die Kündigung ist nur für den 30. November eines Jahres zulässig; sie hat spätestens zu erfolgen
      1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 am dritten Werktag im August,
      2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 6 am dritten Werktag im Februar
           dieses Jahres. Wenn dringende Gründe die vorzeitige Inanspruchnahme der kleingärtnerisch 

          genutzten Fläche erfordern, ist eine Kündigung in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 und 6 

          spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des nächsten Monats 

          zulässig.
(3) Ist der Kleingartenpachtvertrag auf bestimmte Zeit eingegangen, ist die Kündigung nach Absatz
          1 Nr. 3 oder 4 unzulässig.

§ 10 Kündigung von Zwischenpachtverträgen

(1) Der Verpächter kann einen Zwischenpachtvertrag auch kündigen, wenn
      1. der Zwischenpächter Pflichtverletzungen im Sinne des § 8 Nr. 2 oder des § 9 Abs. 1 Nr. 1
          ungeachtet einer Abmahnung des Verpächters duldet oder
       2. dem Zwischenpächter die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit aberkannt ist.


(2) Durch eine Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 bis 6, die nur Teile der Kleingartenanlage betrifft,
       wird der Zwischenpachtvertrag auf die übrigen Teile der Kleingartenanlage beschränkt.


(3) Wird ein Zwischenpachtvertrag durch eine Kündigung des Verpächters beendet, tritt der

      Verpächter in die Verträge des Zwischenpächters mit den Kleingärtnern ein.

§ 11 Kündigungsentschädigung

(1) Wird ein Kleingartenpachtvertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 gekündigt, hat der Pächter einen
      Anspruch auf angemessene Entschädigung für die von ihm eingebrachten oder gegen Entgelt
      übernommenen Anpflanzungen und Anlagen, soweit diese im Rahmen der kleingärtnerischen
      Nutzung üblich sind. Soweit Regeln für die Bewertung von Anpflanzungen und Anlagen von
       den Ländern aufgestellt oder von einer Kleingärtnerorganisation beschlossen und durch die 

      zuständige Behörde genehmigt worden sind, sind diese bei der Bemessung der Höhe der 

      Entschädigung zugrunde zu legen. Bei einer Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 sind 

      darüber hinaus die für die Enteignungsentschädigung geltenden Grundsätze zu beachten.
(2) Zur Entschädigung ist der Verpächter verpflichtet, wenn der Vertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 2
      bis 4 gekündigt worden ist. Bei einer Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 ist derjenige zur
      Entschädigung verpflichtet, der die als Kleingarten genutzte Fläche in Anspruch nimmt.
 (3) Der Anspruch ist fällig, sobald das Pachtverhältnis beendet und der Kleingarten geräumt ist.

§ 12 Beendigung des Kleingartenpachtvertrages bei Tod des Kleingärtners

(1) Stirbt der Kleingärtner, endet der Kleingartenpachtvertrag mit dem Ablauf des Kalendermonats,
      der auf den Tod des Kleingärtners folgt.
(2) Ein Kleingartenpachtvertrag, den Eheleute oder Lebenspartner gemeinschaftlich geschlossen
      haben, wird beim Tode eines Ehegatten oder Lebenspartners mit dem überlebenden Ehegatten
      oder Lebenspartner fortgesetzt. Erklärt der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner binnen eines
       Monats nach dem Todesfall in Textform gegenüber dem Verpächter, dass er den Kleingarten- 

      pachtvertrag nicht fortsetzen will, gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 ist § 563 b Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über
       die Haftung und über die Anrechnung der gezahlten Miete entsprechend anzuwenden.

§ 13 Abweichende Vereinbarungen

Vereinbarungen, durch die zum Nachteil des Pächters von den Vorschriften dieses Abschnitts
 abgewichen wird, sind nichtig.


§ 14 Bereitstellung und Beschaffung von Ersatzland

(1) Wird ein Kleingartenpachtvertrag über einen Dauerkleingarten nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 oder 6
       gekündigt, hat die Gemeinde geeignetes Ersatzland bereitzustellen oder zu beschaffen, 

      es sei denn, sie ist zur Erfüllung der Verpflichtung außerstande.
 (2) Hat die Gemeinde Ersatzland bereitgestellt oder beschafft, hat der Bedarfsträger an die 

      Gemeinde einen Ausgleichsbetrag zu leisten, der dem Wertunterschied zwischen der in 

      Anspruch genommenen kleingärtnerisch genutzten Fläche und dem Ersatzland entspricht.
 (3) Das Ersatzland soll im Zeitpunkt der Räumung des Dauerkleingartens für die kleingärtnerische 

      Nutzung zur Verfügung stehen. 

§ 15 Begründung von Kleingartenpachtverträgen durch Enteignung

(1) An Flächen, die in einem Bebauungsplan für Dauerkleingärten festgesetzt sind, können durch
      Enteignung Kleingartenpachtverträge zugunsten Pachtwilliger begründet werden.
(2) Die Enteignung setzt voraus, dass
      1. das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert,
      2. der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann und
      3. dem Eigentümer ein angemessenes Angebot zur Begründung der Kleingartenpachtverträge
          gemacht worden ist; das Angebot ist in Bezug auf die Pacht als angemessen anzusehen,
          wenn sie der Pacht nach § 5 entspricht.
(3) Die als Entschädigung festzusetzende Pacht bemisst sich nach § 5.
 (4) Im übrigen gilt das Landesenteignungsrecht.

§ 16 Überleitungsvorschriften für bestehende Kleingärten

 (1) Kleingartenpachtverhältnisse, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen,
       richten sich von diesem Zeitpunkt an nach dem neuen Recht.
 (2) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossene Pachtverträge über Kleingärten, die bei 

       Inkrafttreten dieses Gesetzes keine Dauerkleingärten sind, sind wie Verträge über Dauer-

       kleingärten zu behandeln, wenn die Gemeinde Eigentümerin der Grundstücke ist.
(3) Stehen bei Verträgen der in Absatz 2 bezeichneten Art die Grundstücke nicht im Eigentum
      der Gemeinde, enden die Pachtverhältnisse mit Ablauf des 31. März 1987, wenn der Vertrag
      befristet und die vereinbarte Pachtzeit bis zu diesem Zeitpunkt abgelaufen ist; im Übrigen verbleibt
      es bei der vereinbarten Pachtzeit.
(4) Ist die Kleingartenanlage vor Ablauf der in Absatz 3 bestimmten Pachtzeit im Bebauungsplan
      als Fläche für Dauerkleingärten festgesetzt worden, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit
      verlängert. Hat die Gemeinde vor Ablauf des 31. März 1987 beschlossen, einen Bebauungsplan
      aufzustellen mit dem Ziel, die Fläche für Dauerkleingärten festzusetzen, und den Beschluss nach
      § 2 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbaugesetzes bekannt gemacht, verlängert sich der Vertrag vom
      Zeitpunkt der Bekanntmachung an um vier Jahre; der vom Zeitpunkt der vereinbarten Beendigung
      der Pachtzeit bis zum 31. März 1987 abgelaufene Zeitraum ist hierbei anzurechnen. Vom
       Zeitpunkt der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans an sind die Vorschriften über Dauer-

      kleingärten anzuwenden.

§ 17 Überleitungsvorschrift für die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit

Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
 ausgesprochen worden sind, bleiben unberührt.

§ 18 Überleitungsvorschriften für Lauben

(1) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtete Lauben, die die in § 3 Abs. 2 vorgesehene
      Größe überschreiten, können unverändert genutzt werden.
(2) Eine bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Befugnis des Kleingärtners, seine Laube zu
      Wohnzwecken zu nutzen, bleibt unberührt, soweit andere Vorschriften der Wohnnutzung nicht
      entgegenstehen. Für die Nutzung der Laube kann der Verpächter zusätzlich ein angemessenes
       Entgelt verlangen.

§ 19 Stadtstaatenklausel

Die Freie und Hansestadt Hamburg gilt für die Anwendung des Gesetzes auch als Gemeinde.

§ 20 Aufhebung von Vorschriften

(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
       1. Kleingarten- und Kleinpachtlandordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-

          nummer 235-1, veröffentlichten bereinigten Fassung;
      2. Gesetz zur Ergänzung der Kleingarten- und Kleinpachtlandordnung in der im Bundesgesetzblatt
          Teil III, Gliederungsnummer 235-2, veröffentlichten bereinigten Fassung;
      3. Verordnung über Kündigungsschutz und andere kleingartenrechtliche Vorschriften in der
          im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 235-4, veröffentlichten bereinigten
          Fassung;
      4. Bestimmungen über die Förderung von Kleingärten vom 22. März 1938 (Reichsanzeiger
          1938 Nr. 74), Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 235-6;
      5. Anordnung über eine erweiterte Kündigungsmöglichkeit von kleingärtnerisch bewirtschaftetem
          Land in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 235-5, veröffentlichten
          bereinigten Fassung;
      6. Gesetz zur Änderung und Ergänzung kleingartenrechtlicher Vorschriften vom 28. Juli
          1969 (BGBl. I S. 826);
      7. Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Berlinhilfegesetzes und anderer Vorschriften
          vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 826);
      8. Baden-Württemberg (für das ehemalige Land Württemberg-Hohenzollern): Verordnung
          des Landwirtschaftsministeriums über Kündigungsschutz von Kleingärten vom 28. Juli
          1947 (Regierungsbl. S. 104), Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 235-8;
      9. Baden-Württemberg (für das ehemalige Land Baden): Landesverordnung über die Auflockerung
          des Kündigungsschutzes von Kleingärten vom 19. November 1948 (Gesetz- und
          Verordnungsbl. 1949 S. 50), Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 235-7;
    10. Hamburg: Verordnung über Pachtpreise für Kleingärten vom 28. März 1961 (Hamburgisches
          Gesetz- und Verordnungsbl. S. 115), geändert durch die Verordnung zur Änderung
          der Verordnung über Pachtpreise für Kleingärten vom 18. Februar 1969 (Hamburgisches
          Gesetz- und Verordnungsbl. S. 22);
    11. Rheinland-Pfalz: Landesgesetz über Kündigungsschutz für Kleingärten und andere kleingarten-

          rechtliche Vorschriften vom 23. November 1948 (Gesetz- und Verordnungsbl. S.410), 

          Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 235-10;
    12. Schleswig-Holstein: Kleingartengesetz vom 3. Februar 1948 (Gesetz- und Verordnungsbl.
          S. 59) in der Fassung vom 5. Mai 1948 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 148),
           mit Ausnahme der §§ 24 bis 26, Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 235-3;

   13. Schleswig-Holstein: Schleswig-Holsteinische Verfahrensordnung für Kleingartensachen
          vom 16. August 1948 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 192), Bundesgesetzblatt Teil III,
          Gliederungsnummer 235-3-1.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes erlöschen beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, die aufgrund
      von § 5 Abs. 1 Satz 5 des nach Absatz 1 Nr. 12 außer Kraft tretenden Kleingartengesetzes
      von Schleswig-Holstein im Grundbuch eingetragen worden sind. Für die Berichtigung des
       Grundbuchs werden Kosten nicht erhoben.

§ 20 a Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands

In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist dieses Gesetz mit folgenden
Maßgaben anzuwenden:
      1. Kleingartennutzungsverhältnisse, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts begründet
          worden und nicht beendet sind, richten sich von diesem Zeitpunkt an nach diesem Gesetz.
      2. Vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossene Nutzungsverträge über Kleingärten
          sind wie Kleingartenpachtverträge über Dauerkleingärten zu behandeln, wenn die Gemeinde
          bei Wirksamwerden des Beitritts Eigentümerin der Grundstücke ist oder nach
          diesem Zeitpunkt das Eigentum an diesen Grundstücken erwirbt.
      3. Bei Nutzungsverträgen über Kleingärten, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen,
          verbleibt es bei der vereinbarten Nutzungsdauer. Sind die Kleingärten im Bebauungsplan
          als Flächen für Dauerkleingärten festgesetz worden, gilt der Vertrag als auf unbestimmte
          Zeit verlängert. Hat die Gemeinde vor Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer beschlossen,
          einen Bebauungsplan aufzustellen mit dem Ziel, die Fläche für Dauerkleingärten
           festzusetzen, und den Beschluss nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs bekannt 

          gemacht, verlängert sich der Vertrag vom Zeitpunkt der Bekanntmachung an um sechs Jahre.
          Vom Zeitpunkt der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans an sind die Vorschriften
          über Dauerkleingärten anzuwenden. Unter den in § 8 Abs. 4 Satz 1 des Baugesetzbuchs
          des Baugesetzbuchs genannten Voraussetzungen kann ein vorzeitiger Bebauungsplan
          aufgestellt werden.
      4. Die vor dem Wirksamwerden des Beitritts Kleingärtnerorganisationen verliehene Befugnis,
          Grundstücke zum Zwecke der Vergabe an Kleingärtner anzupachten, kann unter den
          für die Aberkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit geltenden Voraussetzungen
          entzogen werden. Das Verfahren der Anerkennung und des Entzugs der kleingärtnerischen
          Gemeinnützigkeit regeln die Länder.
      5. Anerkennungen der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit, die vor dem Wirksamwerden
          des Beitritts ausgesprochen worden sind, bleiben unberührt.
      6. Die bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes zu leistende
          Pacht kann bis zur Höhe der nach § 5 Abs. 1 zulässigen Höchstpacht in folgenden
          Schritten erhöht werden:
          1. ab 1. Mai 1994 auf das Doppelte,
          2. ab 1. Januar 1996 auf das Dreifache,
          3. ab 1. Januar 1998 auf das Vierfache
          der ortsüblichen Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau. Liegt eine ortsübliche
          Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau nicht vor, ist die entsprechende
          Pacht in einer vergleichbaren Gemeinde als Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.
           Bis zum 1. Januar 1998 geltend gemachte Erstattungsbeträge gemäß § 5 Abs. 5 Satz 3

          können vom Pächter in Teilleistungen, höchstens in acht Jahresleistungen, entrichtet
          werden.
      7. Vor dem Wirksamwerden des Beitritts rechtmäßig errichtete Gartenlauben, die die in § 3
          Abs. 2 vorgesehene Größe überschreiten, oder andere der kleingärtnerischen Nutzung
          dienende bauliche Anlagen können unverändert genutzt werden. Die Kleintierhaltung in
          Kleingartenanlagen bleibt unberührt, soweit sie die Kleingärtnergemeinschaft nicht wesentlich
          stört und der kleingärtnerischen Nutzung nicht widerspricht.
      8. Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts bestehende Befugnis des Kleingärtners, seine
          Laube dauernd zu Wohnzwecken zu nutzen, bleibt unberührt, soweit andere Vorschriften
          der Wohnnutzung nicht entgegenstehen. Für die dauernde Nutzung der Laube kann der
           Verpächter zusätzlich ein angemessenes Entgelt verlangen.

§ 20 b Sonderregelungen für Zwischenpachtverhältnisse im Beitrittsgebiet

Auf Zwischenpachtverträge über Grundstücke in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
 Gebiet, die innerhalb von Kleingartenanlagen genutzt werden, sind die §§ 8 bis 10 und §19 

des Schuldrechtsanpassungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 21 Berlin-Klausel

– gegenstandslos –

§ 22 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. April 1983 in Kraft.

Gehölzschnitt

Seit 1.März 2010 ist Gehölzschnitt in der freien Natur bundesweit nur noch in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar erlaubt. Grund dafür ist eine Änderung im Bundesnaturschutzgesetz, die dem Artenschutz höhere Priorität einräumt.

Drittelteilung – Rechtssicherheit oder Risiko?

In der über 150-jährigen Geschichte des Kleingartenwesens haben sich die gesellschaftlichen Verhältnisse und Bedürfnisse der einzelnen Kleingärtnerinnen und Kleingärtner weiter entwickelt. Der Zwang und der Wunsch zur Selbstversorgung aus dem Garten hat durch das ganzjährige Angebot von frischem Gemüse, Salaten und Obst in den Supermärkten nachgelassen. Kürzere Arbeitszeiten bringen uns mehr Freizeit, andererseits werden an arbeitende Menschen höhere Anforderungen gestellt. Erholung und Freizeitgestaltung spielt in unserer heutigen Gesellschaft eine immer stärkere Rolle.

Erholung

Jeder von uns hat eine andere Auffassung darüber, wie er sich erholen kann. Auf unseren Kleingarten bezogen kann das für den Einen von uns sein, sich beim Graben, Hacken, Schneiden und Wühlen körperlich auszutoben. Andere von uns erholen sich damit, dass sie gestalterische Kreativität entwickeln und umsetzen können. Wieder andere von uns erholen sich beim Zusammensein mit Freunden und Bekannten oder auch, wenn sie einfach gar nichts tun.

Alle diese Wünsche können in einem Kleingarten erfüllt werden. 1983 (mit Änderungen in 1994) wurde das Bundeskleingartengesetz geschaffen, das die Bedürfnisse von uns, die wir unter den heutigen gesellschaftlichen Bedingungen leben, ebenso berücksichtigt, wie die Zielsetzung und Zweckbestimmung des Kleingartenwesens.

Wir, mehr als eine Million Kleingärtnerinnen und Kleingärtner in Deutschland, dürfen stolz darauf sein, dass sich dies der Gesetzgeber zu Eigen gemacht und die Interessen von uns Kleingärtnerinnen und Kleingärtnern in diesem besonderen Gesetz geschützt hat.

Schutz vor Zugriff auf Portmonee und Flächen

Das Bundeskleingartengesetz legt zum Beispiel eine Obergrenze für die Pachtpreise unserer Kleingartenflächen fest. Dies ermöglicht erst, dass auch Menschen mit einem geringen Einkommen einen Kleingarten pachten können. Dieser soziale Gedanke ist schon im Wesen des Kleingartens verankert.

Zugleich schützt uns das Bundeskleingartengesetz vor dem Zugriff der Eigentümer auf unsere Flächen, der in Anbetracht der oft lukrativen Lage im innerstädtischen Bereich aus wirtschaftlichen Gründen durchaus verständlich wäre.

In diesem Bundeskleingartengesetz hat der Gesetzgeber auch festgeschrieben, was wir in unserer heutigen Zeit unter Kleingarten verstehen, nämlich den “Anbau von Obst, Gemüse und anderen Gartenbauerzeugnissen zum Eigenbedarf” einerseits sowie zur “Erholung” andererseits.

Der Gesetzgeber hat bewusst  die gärtnerische und die Erholungsnutzung gleichberechtigt nebeneinander gestellt.

Dabei hat der Gesetzgeber Probleme und Schwierigkeiten bei der praktischen Auslegung bzw. Umsetzung bewusst in Kauf genommen. Eine Festlegung von Prozentsätzen für die gärtnerische und für die Erholungsnutzung hätte nämlich zur Folge gehabt, dass bei jeder geringen gesellschaftlichen Weiterentwicklung eine Überarbeitung und Neufassung des Gesetzes erforderlich gewesen wäre.
  

Drittelteilung

Seit Jahrzehnten, bereits vor in Kraft treten des neuen Bundeskleingartengesetzes, haben Verbände und Vereine aus praktischen Erwägungen eine Drittelteilung der Kleingartenanlage und der Kleingartenparzelle vertreten. Selbst Kenner der Drittelteilung haben jedoch Schwierigkeiten, eine Begriffsbestimmung zu geben:

– mindestens ein Drittel Anbau von gärtnerischen Erzeugnissen wie Salat, Gemüse, Kräuter, Obst,
– höchstens ein Drittel bauliche Nutzung, wie Laube, Freisitz, Pergola, Gewächshaus, Wege, Zaun,
 – höchstens ein Drittel Erholungsnutzung, wie Rasen, Zierpflanzen.

Streit

Jedes Vorstandsmitglied in einem Verein weiß, dass sich einzelne Kleingärtner innen und Kleingärtner größere Erholungsflächen wünschen und auch anlegen. Dies kann zu Streitigkeiten zwischen Vorstand und seinen Mitgliedern führen und führt auch oft genug dazu. Aber der Vereinsvorstand ist ja nicht aus Eigeninteresse an der Einhaltung der Drittelteilung interessiert. Vielmehr stehen die Eigentümer der Grundstücksflächen, die sie für wenig Geld an den Kleingartenverein verpachtet haben, hinter der Einhaltung der Drittelteilung und damit der Einhaltung der kleingärtnerischen Nutzung.
Halten sich nämlich die Kleingärtnerinnen und Kleingärtner nicht an die Drittelteilung, sehen die Eigentümer darin einen Grund, das Pachtverhältnis mit dem Kleingärtnerverein wegen Vertragsverletzung zu kündigen. Denn der Pachtvertrag legt fest, dass das Grundstück nur zur kleingärtnerischen Nutzung verwendet werden darf und nur bei kleingärtnerischer Nutzung die Pachtpreisobergrenze einzuhalten ist.
 Eine solchen Streitfall über die kleingärtnerische Nutzung einer Kleingartenanlage haben jetzt ein Verein und ein Eigentümer bis vor den Bundesgerichtshof getragen.

Urteil in höchster Instanz

In seinem Urteil vom 17. Juni 2004, Aktenzeichen III ZR 281/03 hat der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden, dass eine kleingärtnerische Nutzung vorliegt, wenn im Gesamtbild einer Kleingartenanlage die Drittelteilung eingehalten wird, d.h. mehr als ein Drittel der Flächen in einer Kleingartenanlage (und damit auch in einer Kleingartenparzelle) zum Anbau von gärtnerischen Erzeugnissen zum Eigenbedarf genutzt wird.

Dieses Urteil stärkt die Position der Kleingärtnervereine und –verbände und gibt den Vereinsvorständen die Hilfestellung, die sie bei der Umsetzung der Drittelteilung dringend benötigt haben.

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage der kleingärtnerischen Nutzung auseinander zu setzen. Ausdrücklich hat der Bundesgerichtshof die Gleichsetzung  der Erholungsnutzung neben der gärtnerischen Nutzung im Bundeskleingartengesetz gut geheißen. Zur Begründung hat er auf die gesellschaftlichen Entwicklungen und das Bedürfnis der Menschen nach Freizeit und Erholung hingewiesen.

Grundrecht auf Eigentum

Der Bundesgerichtshof hat aber auch mahnend den Zeigefinger erhoben, als er die Bestimmungen im Bundeskleingartengesetz als noch verfassungskonform angesehen hat. Der Artikel 14 unseres Grundgesetzes schützt nämlich das Eigentum und stellt das Eigentum gleichzeitig unter  eine soziale Verpflichtung.

Wie ausgeführt, zwingt das Bundeskleingartengesetz den Eigentümer, die einmal kleingärtnerisch genutzten Flächen zu einem geringen Pachtpreis unseren Kleingärtnervereinen zur Verfügung zu stellen. Weiterhin schränkt das Bundeskleingartengesetz die Kündigungsmöglichkeiten des Eigentümers so stark ein, dass die Pachtverträge faktisch fast unkündbar sind ohne Beschaffung von Ersatzlagen.

Dieser schwerwiegende Eingriff in die Eigentumsrechte  der Grundstückseigentümer ist aber nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs nur damit gerechtfertigt, dass diese Flächen im Sinne des Bundeskleingartengesetzes kleingärtnerisch und dazu mindestens zu einem Drittel zum Anbau von gärtnerischen Erzeugnissen zum Eigenbedarf genutzt werden.

Nur die kleingärtnerische Nutzung wiederum ermöglicht es uns, Menschen mit geringem Einkommen zu einem vertretbaren Pachtpreis Kleingärten anbieten zu können.

Erholungsgrundstücke

Diejenigen unter uns, die sich größere Erholungsflächen wünschen und diese auch gegen die Vorgaben des Kleingartenvereins auf ihrer Parzelle umsetzen, gefährden das Kleingartenwesen. Vielleicht regen diese Ausführungen und das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Juni 2004 bei manchem von uns zum Umdenken an.
 Es sei auch darauf hingewiesen, dass überall „freie“ Gärten und Erholungsgrundstücke für Interessierte angeboten werden. Neben deutlich höheren Pachtpreisen riskiert der Pächter, einmal mit viel Eigenleistung geschaffene Werte bei einer jederzeit möglichen Kündigung durch den Eigentümer zu verlieren und aufgeben zu müssen.

Risiken

Bestrebungen, das Bundeskleingartengesetz zu ändern und insbesondere der Erholungsnutzung einen stärkeren Stellenwert einzuräumen, gibt es heutzutage vielerorts. Diese Bestrebungen kommen aber nicht von den Kleingärtnerorganisationen!

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem vorerwähnten Urteil noch einmal deutlich gemacht, dass das Bundeskleingartengesetz mit seinen heutigen Bestimmungen bereits an die Grenze der Verfassungsmäßigkeit stößt. Eine weitere Verschiebung der kleingärtnerischen Nutzung hin zur Erholungsnutzung unter gleichzeitiger Beibehaltung der Einschränkungen für den Grundstückseigentümer dürfte vor dem Bundesverfassungsgericht keine Aussicht auf Bestand haben.

Eine Aufhebung der Pachtpreisbindung und des Kündigungsschutzes ist jedoch aus Sicht der heutigen Kleingärtnerinnen und Kleingärtner  nicht vertretbar.